News - Meldungen der Kanzlei Jürgen E. Leske
News vom: 01.04.2009
Die Kanzlei Jürgen E. Leske hat einen Prozess gegen den Privatsender ProSieben gewonnen,
der auch von allgemeinem Interesse ist.
Es ging dabei um einen Schmerzensgeldanspruch eines jungen Slowaken gegen Pro Sieben.
In zwei Instanzen (Landgericht München I und Oberlandesgericht München) wurde unserem
Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 Euro zugesprochen.
Der Sachverhalt ist kurz folgender: In der Sendereihe „Galileo“ sollte dem Zuschauer gezeigt werden,
was ein Gerichtsvollzieher bei seiner täglichen Arbeit so erleben kann. Die Gerichtsvollzieherin näherte
sich in dem Bericht in Begleitung zweier uniformierter Polizisten und eines Kamerateams einer
Mietwohnung, um bei einem der Mieter zu pfänden. Sie hatte eine gerichtliche Durchsuchungserlaubnis
und ließ durch einen Handwerker die Wohnung öffnen, als sich auf klingeln hin niemand meldete.
Als dieses Team das Wohnzimmer der Wohnung betrat, fand es dort auf einer Matratze liegend einen jungen Mann schlafend vor, der geweckt wurde und mit der Situation konfrontiert wurde. Es war ohne
eine Unkenntlichmachung das Gericht des jungen Mannes zu sehen, wie dieser schlaftrunken sich von
seinem Lager erhebt, wie er dort mit nacktem Oberkörper und einer Unterhose bekleidet sich
legitimiert. Schließlich stellt man fest, dass die Person nicht die gesuchte ist. Der Slowake hatte dort
lediglich in seiner Mittagspause (er arbeitete damals im selben Haus im Erdgeschoß bei McDonalds)
sich kurz niedergelegt.
Der Slowake beauftragte die Kanzlei mit seiner Vertretung gegenüber Pro Sieben und brachte
glücklicherweise einen Mitschnitt dieser Sendung mit. Außergerichtlich wurde von dem Sen-der ein
Schmerzensgeld verlangt, was dieser zu zahlen ablehnte. Vielmehr wehrte sich der Sender vehement
gegen die Vorwürfe und gegen die Behauptung, dass hier Persönlichkeitsrechte des Slowaken verletzt
seien. Als man in der ersten Instanz unterlag (man muss dazu wissen, dass die entscheidende
Kammer hier in München auf diesem Gebiet sehr profiliert ist), ging Pro Sieben in die Berufung zum
OLG München. Das OLG reagierte mit einem Beschluss, in dem der Sender aufgefordert wurde, die
Berufung zurückzunehmen, da sie aussichtslos sei. Zur Begründung wurde praktisch das zu
erwartende Urteil gleich mitgeliefert. Man kann sagen, dass das Gericht (LG München I, Urteil v.
6.8.2008, Az: 9 O 18165/07) keine Zweifel daran lässt, dass eine Verfahrensweise wie die
Beschriebene rechts-widrig ist.